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WERKVERTRAG

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Werkvertragsbedingungen

WERKVERTRAG
über Elektroinstallations- und Elektrohandwerksleistungen
Handwerkersuche KaYo UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin übernimmt für den Auftraggeber die im schriftlich angenommenen Angebot bezeichneten Elektroinstallations- und Elektrohandwerksleistungen. Das Angebot ist wesentlicher Bestandteil dieses Werkvertrages. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus diesem Werkvertrag, dem schriftlich angenommenen Angebot, der Materialliste, sofern eine solche Bestandteil der Vereinbarung ist, sowie aus etwaigen schriftlich oder in Textform vereinbarten Nachträgen. Leistungen, die hierin nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht geschuldet. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, diesen Werkvertrag einschließlich sämtlicher Vertragsbestandteile vor Unterzeichnung sorgfältig und vollständig gelesen zu haben. Er erklärt zugleich, vom gesamten Vertragsinhalt Kenntnis genommen zu haben und mit den darin enthaltenen Regelungen einverstanden zu sein.

Prüfung des Angebots sowie der Auftraggeber- und Rechnungsdaten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Annahme des Angebots sorgfältig zu prüfen, ob das Angebot korrekt ausgestellt wurde und ob die darin angegebenen Auftraggeber- und Rechnungsdaten vollständig und richtig sind. Mit Annahme des Angebots gilt die im Angebot aufgeführte Person bzw. Firma als Auftraggeber und Rechnungsempfänger. Auf Grundlage dieser Angaben werden anschließend die Vorauszahlungsrechnung, etwaige Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung erstellt. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bereits erstellte Rechnungen nachträglich grundsätzlich nicht mehr auf eine andere Person oder Firma umgeschrieben werden können.

§ 2 Leistungsumfang und nicht geschuldete Leistungen
Die Auftragnehmerin schuldet den werkvertraglichen Erfolg nur innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs.
· Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart: Maler-, Putz-, Fliesen-, Trockenbau- oder Maurerarbeiten.
· Nicht geschuldet sind Schutzabdeckungen von Böden, Möbeln, Wänden, Geräten oder Einrichtungsgegenständen.
· Nicht geschuldet sind Reinigungsarbeiten über eine besenreine Übergabe des unmittelbaren Arbeitsbereichs hinaus.
· Nicht geschuldet sind Entsorgung von Bauschutt oder Fremdmaterialien, Montage von Möbeln oder Fremdgeräten sowie Planungsleistungen außerhalb des Angebots.
Die Montage von Haushaltsgeräten, Leuchten, Möbeln, elektrischen Apparaten oder sonstigen Fremdkomponenten erfolgt nur, wenn diese Positionen ausdrücklich im Angebot oder in einem Nachtrag genannt sind.

§ 3 Einsatz von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmern
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen eigene Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder geeignete Nachunternehmer einzusetzen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Die Verantwortung der Auftragnehmerin für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung bleibt unberührt.

§ 4 Vergütung und Zahlungsplan
Die Vergütung ergibt sich aus dem angenommenen Angebot. Soweit im Angebot Festpreise genannt sind, gelten diese für den schriftlich vereinbarten Leistungsumfang. Stundenlohnarbeiten werden nur abgerechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan: Vor Arbeitsbeginn werden 30 % der vereinbarten Arbeitskosten sowie 100 % der im Angebot ausgewiesenen Materialkosten fällig. Die weiteren Arbeitskosten werden nach Baufortschritt durch Abschlagsrechnungen abgerechnet. Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme der beauftragten Leistungen gestellt. Abschlagsrechnungen werden nach Fertigstellung abgrenzbarer Teilleistungen gestellt. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich am Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.

§ 5 Materialbeschaffung und Materiallagerung
Projektbezogen zu beschaffende Materialien werden erst nach Zahlung der im Angebot ausgewiesenen Materialkosten bestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung der Materialkosten dient als zweckgebundener Vorschuss für die Materialbeschaffung. Sonderbestellungen, kundenspezifische Materialien oder nicht rückgabefähige Materialien sind vom Auftraggeber vollständig zu tragen, sofern die Bestellung aufgrund des angenommenen Angebots oder eines angenommenen Nachtrags erforderlich war. Wird Material auf Wunsch des Auftraggebers auf der Baustelle angeliefert und dem Auftraggeber oder einer empfangsberechtigten Person übergeben, trägt der Auftraggeber ab Übergabe die Verantwortung für eine sichere Lagerung, soweit Verlust oder Beschädigung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind. Die Übergabe soll dokumentiert werden.

§ 6 Zahlungsfälligkeit, Zahlungsverzug und vorübergehende Arbeitseinstellung
Rechnungen der Auftragnehmerin sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der jeweiligen Rechnung nichts anderes angegeben ist. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug, sofern die Forderung fällig, unbestritten und nicht bereits vollständig ausgeglichen ist. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen und unbestrittenen Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie einen darüberhinausgehenden nachweislich entstandenen Verzugsschaden geltend zu machen. Bei fälligen und unbestrittenen Zahlungsrückständen ist die Auftragnehmerin nach Eintritt des Zahlungsverzugs berechtigt, sämtliche laufenden Arbeiten ab dem darauffolgenden Kalendertag bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge vorübergehend einzustellen. Eine Mahnung kann zusätzlich ausgesprochen werden, ist jedoch für die vorübergehende Arbeitseinstellung nach Eintritt des Zahlungsverzugs nicht zwingende Voraussetzung. Hierdurch entstehende Verzögerungen, Stillstandzeiten, erneute Anfahrten oder sonstige Folgen der berechtigten Arbeitseinstellung gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder angemessene Abschlagszahlung auszuführen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus diesem Werkvertrag Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht berechtigt, diese Materialien zu veräußern, zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder Dritten zu überlassen. Bei Zahlungsverzug, erheblicher Gefährdung des Zahlungsanspruchs oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, noch nicht eingebaute und in ihrem Eigentum stehende Materialien herauszuverlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit gelieferte Materialien fest mit einem Gebäude, Grundstück oder sonstigen Bauteilen verbunden und dadurch wesentliche Bestandteile werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt besteht insoweit nur, soweit er rechtlich zulässig und wirksam aufrechterhalten werden kann. Gesetzliche Sicherungsrechte der Auftragnehmerin, insbesondere etwaige Zurückbehaltungsrechte oder sonstige gesetzliche Rechte wegen offener Vergütungsansprüche, bleiben unberührt.

§ 8 Sicherheitsleistung / Bauhandwerkersicherung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß § 650f BGB, Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wird eine berechtigterweise verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist gestellt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten bis zur Stellung der Sicherheit einzustellen und weitere gesetzliche Rechte geltend zu machen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.

§ 9 Ausführungstermine und Verzögerungen
Ausführungstermine werden erst verbindlich, wenn der Vertrag unterzeichnet wurde, vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen sind, der Zugang zur Baustelle gewährleistet ist und die erforderlichen bauseitigen Vorleistungen erbracht sind. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung, fehlende Vorleistungen, verspätete Zahlungen, nicht verfügbare Materialien oder Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.

§ 10 Mitwirkungspflichten, Schutzpflichten und Verantwortlichkeiten des Auftragsgebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn und während der Ausführung der Arbeiten alle erforderlichen Mitwirkungs-, Schutz- und Vorbereitungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, soweit diese in seinem Verantwortungs- oder Einflussbereich liegen. Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung der vereinbarten Arbeiten am betroffenen Objekt berechtigt zu sein und, soweit erforderlich, die Zustimmung des Eigentümers, Vermieters, Verwalters oder sonstiger Berechtigter eingeholt zu haben. Für fehlende Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse aus seinem Verantwortungsbereich haftet der Auftraggeber. Hierzu gehören insbesondere der freie und sichere Zugang zur Baustelle, die rechtzeitige Räumung des unmittelbaren Arbeitsbereichs sowie die Sicherstellung, dass die Arbeiten der Auftragnehmerin ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können. Ist die Baustelle zum vereinbarten Termin aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, nicht zugänglich oder können die Arbeiten aus solchen Gründen nicht begonnen oder fortgeführt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die hierdurch nachweislich entstandenen Kosten, insbesondere Anfahrtskosten, Wartezeiten, Stillstandzeiten und Organisationsaufwand, gesondert zu berechnen. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Böden, Wände, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Gegenstände im Arbeitsbereich angemessen zu schützen oder aus dem Arbeitsbereich zu entfernen, sofern entsprechende Schutzmaßnahmen nicht ausdrücklich im Angebot oder in einem schriftlich oder in Textform vereinbarten Nachtrag beauftragt wurden. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten alle vorhandenen und für die Ausführung relevanten Installations-, Leitungs-, Bestands- und Baupläne zur Verfügung. Er ist außerdem verpflichtet, die Auftragnehmerin rechtzeitig auf bekannte Risiken, verdeckte Leitungen, Altinstallationen, Vorschäden, bauliche Besonderheiten oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die sichere und ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erheblich sein können. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass Elektroarbeiten zeitweise Stromabschaltungen, Funktionsunterbrechungen oder Einschränkungen der Nutzung elektrischer Anlagen, Geräte, Internet-, Alarm-, Kühl-, Heizungs- oder sonstiger technischer Systeme erforderlich machen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierfür erforderliche Vorkehrungen zu treffen, insbesondere empfindliche Geräte zu sichern, Daten zu speichern und betroffene Nutzer rechtzeitig zu informieren. Für Schäden, Datenverluste, Ausfälle oder Folgeschäden infolge erforderlicher und fachgerecht durchgeführter Stromabschaltungen haftet die Auftragnehmerin nur, soweit sie diese zu vertreten hat. Für Schäden an verdeckten, nicht erkennbaren oder der Auftragnehmerin nicht mitgeteilten Leitungen, Anlagen, Installationen, Altbeständen oder sonstigen baulichen Gegebenheiten haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit der Schaden nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Auftragnehmerin beruht. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber vorhandene Pläne, Hinweise oder ihm bekannte Risiken nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass erforderliche Vorleistungen anderer Gewerke rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht sind. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Personen den Arbeitsbereich betreten oder die Arbeiten der Auftragnehmerin behindern. Bereits erbrachte Leistungen sowie gelieferte oder auf der Baustelle bereitgestellte Materialien der Auftragnehmerin sind vom Auftraggeber angemessen vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, unbefugtem Zugriff sowie vor Einwirkungen durch Dritte oder andere Gewerke zu schützen, soweit dies in seinem Verantwortungs- oder Einflussbereich liegt. Der Auftraggeber haftet für Schäden an bereits erbrachten Leistungen oder Materialien der Auftragnehmerin, die durch unbefugte Dritte, andere Gewerke oder sonstige von ihm beauftragte oder geduldete Personen verursacht werden, soweit der Auftraggeber seine Schutz-, Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten verletzt hat oder der Schaden aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Diebstahl, Sabotage, Vandalismus oder sonstige Beschädigungen durch unbekannte Dritte besteht nicht. Gesetzliche Gefahrtragungsregelungen, insbesondere die Gefahrtragung bis zur Abnahme, bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Inbetriebnahme installierter Geräte sämtliche auf den Geräten befindlichen Hinweise, Etiketten, Schutzfolien, Verpackungsreste und Transportsicherungen zu prüfen und, soweit erforderlich, zu entfernen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die jeweilige Bedienungsanleitung, das Benutzerhandbuch sowie etwaige Sicherheits- und Herstellerhinweise vor der Nutzung sorgfältig zu lesen und zu beachten. Die Inbetriebnahme und Nutzung der installierten Geräte erfolgt durch den Auftraggeber eigenverantwortlich, soweit keine gesonderte Einweisung, Prüfung oder Inbetriebnahme durch die Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden, Funktionsstörungen oder Bedienungsfehler, die auf eine Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, der Herstellerhinweise, vorhandener Etiketten, Transportsicherungen oder sonstiger Sicherheitshinweise zurückzuführen sind, haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern sie diese Umstände nicht zu vertreten hat. Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungs-, Schutz- oder Vorbereitungshandlungen, verschieben sich vereinbarte Termine und Ausführungsfristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand, Stillstandzeiten, zusätzliche Anfahrten oder sonstige nachweislich entstandene Mehrkosten können dem Auftraggeber gesondert berechnet werden. Ist die Baustelle zum vereinbarten Termin aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, nicht zugänglich oder können die Arbeiten aus solchen Gründen nicht begonnen oder fortgeführt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die hierdurch nachweislich entstandenen Kosten, insbesondere Anfahrtskosten, Wartezeiten, Stillstandzeiten und Organisationsaufwand, gesondert zu berechnen. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

§ 11 Nachträge, Zusatzarbeiten und Änderungswünsche
Leistungen, die nicht im ursprünglichen Angebot oder im ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden nur ausgeführt, wenn sie zuvor schriftlich oder in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurden. Mündliche Abreden, mündliche Zusagen, spontane Änderungswünsche oder mündlich beauftragte Zusatzarbeiten sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich. Zusatzarbeiten, Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden nur geschuldet und ausgeführt, wenn sie zuvor schriftlich oder in Textform, insbesondere per E-Mail, digitaler Bestätigung, OrgaMax oder einer sonstigen nachweisbaren elektronischen Dokumentation, von der Auftragnehmerin bestätigt und vom Auftraggeber angenommen wurden. Eine bloße mündliche Bitte, Anweisung oder Absprache auf der Baustelle begründet keinen Anspruch auf Ausführung zusätzlicher Leistungen und keine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Installationspunkte, Änderungen oder Erweiterungen bereits begonnener oder fertiggestellter Arbeiten, die Montage zusätzlicher Geräte, Leuchten, Möbel oder sonstiger Komponenten, Änderungswünsche aufgrund nachträglicher Planung des Auftraggebers sowie für Arbeiten, die aufgrund fehlender, mangelhafter oder geänderter Vorleistungen anderer Gewerke erforderlich werden. Treten während der Ausführung Umstände auf, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren und die Ausführung erschweren, verzögern oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, insbesondere verdeckte Leitungen, mangelhafte Altinstallationen, ungeeignete Bausubstanz, Feuchtigkeit, Brandschutzanforderungen oder fehlende Vorleistungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die hierdurch erforderlichen Zusatzleistungen und Mehrkosten nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert abzurechnen. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Die Auftragnehmerin erstellt hierfür, soweit erforderlich, ein gesondertes Nachtragsangebot. Die Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen erfolgt erst nach Annahme des Nachtragsangebots durch den Auftraggeber und, sofern erforderlich, nach Zahlung der hierfür vereinbarten Materialkosten oder Abschlagszahlung. Nachträge, Zusatzarbeiten oder Änderungswünsche können zu einer Anpassung der Vergütung sowie zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen führen.

§ 12 Abnahme
Nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen fordert die Auftragnehmerin den Auftraggeber zur Abnahme auf. Über die Abnahme soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Erkennbare Mängel, Vorbehalte oder sonstige Beanstandungen sind im Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber nach Fertigstellung der beauftragten Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Die Frist beträgt mindestens sieben Werktage ab Zugang der Aufforderung zur Abnahme, sofern im Einzelfall keine längere Frist erforderlich ist. Die Aufforderung zur Abnahme kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er innerhalb der gesetzten Frist mindestens einen konkreten Mangel zu benennen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Setzt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 BGB als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt die fiktive Abnahme nur ein, wenn die Auftragnehmerin ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder die elektrische Anlage nach Fertigstellung in Gebrauch, ohne wesentliche Mängel zu rügen, kann dies als Abnahme oder als abnahmeähnliches Verhalten gewertet werden, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht billigt. Eine vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung kann ebenfalls als Indiz für eine Abnahme gewertet werden. Die bloße Nichtzahlung einer Rechnung ersetzt die Abnahme jedoch nicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Fertigstellung der Leistungen durch schriftliche Mitteilung, Fotodokumentation oder sonstige geeignete Nachweise zu dokumentieren. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Zustand der Baustelle, den Arbeitsfortschritt, verdeckte Leitungen, Mängel, Behinderungen, erbrachte Leistungen sowie die Fertigstellung durch Fotos, Videos, Messprotokolle oder sonstige geeignete Nachweise zu dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Abrechnung, Mängelbearbeitung oder Rechtsverfolgung erforderlich ist. Eine werbliche Nutzung erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers.

§ 13 Prüf- und Hinweispflichten bei Bestands- und Altanlagen
Bei Arbeiten an bestehenden Elektroanlagen, Bestandsanlagen oder Altanlagen beschränkt sich die Prüfpflicht der Auftragnehmerin auf den unmittelbar beauftragten Leistungsbereich, soweit keine weitergehende Prüfung, Bestandsaufnahme, Messung oder Sicherheitsbewertung ausdrücklich vereinbart wurde. Eine vollständige Überprüfung der gesamten Bestandsanlage ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots oder eines schriftlich oder in Textform vereinbarten Nachtrags ist. Erkennt die Auftragnehmerin offensichtliche sicherheitsrelevante Mängel außerhalb des beauftragten Leistungsbereichs, wird sie den Auftraggeber hierauf hinweisen.

§ 14 Mängelrechte, Gewährleistung und Materialgarantie
Für die von der Auftragnehmerin erbrachten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes gilt, zwei Jahre ab Abnahme der jeweiligen Werkleistung, wenn der geschuldete Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Betrifft die Werkleistung ein Bauwerk oder besteht die Werkleistung in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür, beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre ab Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen unberührt. Die Gewährleistung der Auftragnehmerin bezieht sich ausschließlich auf die von der Auftragnehmerin ausgeführten Leistungen sowie auf die von der Auftragnehmerin gelieferten und eingebauten Materialien. Bei Arbeiten an bestehenden Elektroanlagen, Bestandsanlagen oder Altanlagen übernimmt die Auftragnehmerin keine Verantwortung für den Zustand, die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit nicht beauftragter und nicht bearbeiteter Teile der Bestandsanlage. Für bereits vorhandene Mängel, verdeckte Vorschäden, nicht erkennbare Defekte, fehlerhafte Vorinstallationen, altersbedingten Verschleiß oder Folgeschäden an nicht beauftragten Anlagenteilen haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit diese nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Auftragnehmerin verursacht wurden. Eine eigene Garantie der Auftragnehmerin wird nicht übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Hersteller- oder Lieferantengarantien für gelieferte Materialien, Geräte, Leuchten, Komponenten oder sonstige Produkte bleiben hiervon unberührt. Für Inhalt, Umfang, Dauer und Abwicklung solcher Garantien gelten ausschließlich die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers oder Lieferanten. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin werden durch etwaige Hersteller- oder Lieferantengarantien nicht eingeschränkt. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Geräte, Leuchten, Komponenten oder sonstige Fremdprodukte übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewährleistung hinsichtlich deren Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit, Eignung oder Herstellergarantie. Die Gewährleistung der Auftragnehmerin beschränkt sich insoweit auf die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr übernommenen Montage- oder Anschlussleistung, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde. Stellt der Auftraggeber Geräte, Leuchten, Schalter, Smart-Home-Komponenten, Dimmer, Sensoren oder sonstige Produkte selbst bereit, trägt er die Verantwortung für deren Eignung, Zulässigkeit, Kompatibilität, Vollständigkeit und Mangelfreiheit. Die Auftragnehmerin schuldet keine Funktionsgarantie für vom Auftraggeber bereitgestellte Produkte, soweit eine Funktionsstörung auf deren Beschaffenheit, fehlende Kompatibilität, fehlende Zulassung, fehlende Teile oder fehlerhafte Herstellerangaben zurückzuführen ist. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen, Eingriffe, Manipulationen oder Erweiterungen an den von der Auftragnehmerin ausgeführten Leistungen, eingebauten Materialien, Anlagen, Geräten oder Komponenten vor, bestehen Mängelrechte insoweit nicht, wie der geltend gemachte Mangel, Schaden oder die Funktionsstörung auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere bei geöffneten, beschädigten, entfernten oder manipulierten Plomben, Siegeln, Sicherheitskennzeichnungen, Prüfkennzeichnungen oder sonstigen Schutz- und Kontrollvorrichtungen. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Bedienung, nicht beachtete Bedienungs-, Wartungs- oder Herstellerhinweise, Eingriffe Dritter, Änderungen durch andere Gewerke, normale Abnutzung, ungeeignete bauseitige Voraussetzungen oder vom Auftraggeber bereitgestellte mangelhafte Materialien, Geräte oder Komponenten zurückzuführen sind, soweit die Auftragnehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 15 Haftung der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Auftragnehmerin haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleiben unberührt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, Verzögerungen, Funktionsstörungen oder Mehraufwand, die auf unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben des Auftraggebers, fehlende Mitwirkungshandlungen, ungeeignete bauseitige Voraussetzungen, Eingriffe Dritter, Vorleistungen anderer Gewerke, verdeckte Mängel oder nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind, soweit die Auftragnehmerin diese Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 16 Kündigung, Stornierung und besondere Materialkosten
Der Auftraggeber kann den Werkvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung wird nach den gesetzlichen Vorschriften vermutet, dass der Auftragnehmerin 5 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen, sofern nicht eine Partei einen höheren oder niedrigeren Betrag nachweist. Erfolgt die Kündigung oder Stornierung vor Beginn der Arbeiten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, bereits entstandene Aufwendungen, Planungs-, Organisations- und Vorbereitungskosten, bereits angefallene Beschaffungskosten sowie den nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen entgangenen Gewinn abzurechnen. Bereits bestellte, projektbezogene, kundenspezifische, speziell angefertigte oder nicht rückgabefähige Materialien sind vom Auftraggeber vollständig zu vergüten, soweit die Bestellung aufgrund des Vertrags, des angenommenen Angebots oder eines angenommenen Nachtrags erforderlich war. Dies gilt auch dann, wenn die Materialien zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht eingebaut wurden. Soweit Materialien rückgabefähig sind, wird die Auftragnehmerin zumumtbare Rückgabemöglichkeiten prüfen. Rücknahme-, Storno-, Transport-, Wiedereinlagerungs- oder sonstige mit der Rückabwicklung verbundene Kosten trägt der Auftraggeber, soweit diese infolge der Kündigung oder Stornierung entstehen. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss, sofern gesetzlich kein anderer Fristbeginn gilt. Die Auftragnehmerin wird den Verbraucher gesondert über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular informieren, soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Auftragnehmerin bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt, und widerruft der Verbraucher den Vertrag anschließend wirksam, ist der Verbraucher verpflichtet, der Auftragnehmerin Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu zahlen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Beauftragt der Auftraggeber die Auftragnehmerin ausdrücklich mit dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Auftraggeber die Auftragnehmerin ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat, gelten die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nur für solche Leistungen, die zur Behebung der dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind. Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Auftragnehmerin vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt, und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, insbesondere bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bleiben unberührt.

§ 18 Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist: Handwerkersuche KaYo UG (haftungsbeschränkt), Fährstraße 217, 40221 Düsseldorf, info@meinehandwerkersuche.de. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Vertragsdaten, Angebotsdaten, Rechnungsdaten, Zahlungsdaten, Objektdaten, Baustelleninformationen sowie sonstige für die Durchführung des Vertrags erforderliche Angaben, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung dieses Werkvertrages erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Angebotserstellung, Vertragsdurchführung, Terminabstimmung, Materialbeschaffung, Leistungsausführung, Dokumentation, Abrechnung, Zahlungsabwicklung, Bearbeitung von Mängelanzeigen, Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung dieses Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Soweit die Verarbeitung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, erfolgt sie auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Soweit die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen der Auftragnehmerin erforderlich ist, insbesondere zur Dokumentation der Leistungserbringung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, erfolgt sie auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist, eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Auftraggeber eingewilligt hat. Empfänger können insbesondere Lieferanten, Hersteller, Subunternehmer, Zahlungsdienstleister, Steuerberater, Rechtsberater, Versicherungen, Behörden oder sonstige an der Vertragsdurchführung beteiligte Stellen sein. Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Durchführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, insbesondere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten, bleiben unberührt. Der Auftraggeber hat nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen. Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, sich bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

§ 19 Schlussbestimmungen
Dieser Werkvertrag sowie die dazugehörigen Vertragsunterlagen können elektronisch über das von der Auftragnehmerin verwendete digitale System, insbesondere über OrgaMax, oder auf anderem elektronischem Weg zur Unterzeichnung, Bestätigung oder Annahme bereitgestellt werden. Die Unterzeichnung, Bestätigung oder Annahme dieses Werkvertrages kann digital, elektronisch, per E-Mail oder in Textform erfolgen, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist für den Abschluss dieses Werkvertrages nicht erforderlich, soweit gesetzlich keine Schriftform oder sonstige strengere Form vorgeschrieben ist. Der Werkvertrag kommt durch Unterzeichnung, digitale Unterzeichnung, elektronische Bestätigung, Annahme in Textform oder auf sonstige nachweisbare Weise zustande. Als Annahme des Angebots und dieses Werkvertrages gilt auch die vollständige oder teilweise Zahlung der vereinbarten Anzahlung, Materialkosten, Abschlagszahlung oder sonstigen vertragsbezogenen Vergütung, sofern dem Auftraggeber das Angebot, dieser Werkvertrag und die dazugehörigen Vertragsbedingungen zuvor in Textform oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt wurden und sich aus den Umständen kein entgegenstehender Wille des Auftraggebers ergibt. Änderungen und Ergänzungen dieses Werkvertrages sowie Nachträge, Zusatzarbeiten und sonstige vertragsbezogene Erklärungen bedürfen mindestens der Textform, insbesondere per E-Mail, digitaler Bestätigung oder elektronischer Dokumentation über das von der Auftragnehmerin verwendete System, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Soweit dieser Vertrag Textform vorsieht, genügt insbesondere die Kommunikation per E-Mail, über das von der Auftragnehmerin verwendete digitale System oder, sofern zwischen den Parteien genutzt, per Messenger-Dienst wie WhatsApp. Vertragsrelevante Erklärungen sollen so dokumentiert werden, dass Absender, Inhalt und Zeitpunkt der Erklärung nachvollziehbar sind. Individuelle Vereinbarungen der Parteien gehen diesen Vertragsbedingungen vor. Dies gilt auch dann, wenn sie in Textform, elektronisch oder auf anderem nachweisbarem Weg getroffen wurden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Anlagen, insbesondere das angenommene Angebot, Materiallisten, Nachträge, Leistungsbeschreibungen, Pläne, Dokumentationen, Abnahmeprotokolle, Widerrufsbelehrungen oder sonstige Vertragsunterlagen, sind Bestandteil dieses Vertrages, soweit sie ausdrücklich bezeichnet, beigefügt, elektronisch bereitgestellt oder digital bestätigt wurden.

Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Werkvertrag der Sitz der Auftragnehmerin, sofern gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere solche des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

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